AGB
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Dienstleistungen der evocate-Inkasso GmbH (nachfolgend „AN“) unter der Webseite www.vollstreckung.de.
(2) Der AN bietet Dienstleistungen zur nachgerichtlichen Forderungsdurchsetzung und Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen, vollstreckbaren Titeln an.
(3) Der AN bietet seine Dienstleistungen gewerblichen Kunden (Unternehmern i.S.d. § 14 BGB) und Privatkunden (Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB) an.
(4) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende AGB des Auftraggebers (nachfolgend „AG“) werden nicht anerkannt, es sei denn, der AN stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages und elektronischer Geschäftsverkehr
(1) Die Präsentation der Dienstleistungen auf Vollstreckung.de stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Der AG gibt durch Ausfüllen und Absenden des Online-Anfrageformulars sein unverbindliches Interesse an einer Beauftragung ab. Er hat die Möglichkeit, seine Eingaben vor Absenden zu korrigieren oder den Prozess abzubrechen. Der Vertragstext wird nicht gesondert gespeichert. Die Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Der AN prüft die Anfrage und sendet dem AG per E-Mail ein konkretes Vertragsangebot nebst diesen AGB und der gesetzlichen Widerrufsbelehrung zu.
(4) Der AG gibt durch Übersendung der von ihm unterzeichneten Vertragsunterlagen und der Original-Titel ein verbindliches Vertragsangebot zur Durchsetzung der Forderung ab. Der Vertrag kommt erst dann rechtsverbindlich zustande, wenn der AN dieses Angebot des AG annimmt. Diese Annahme erfolgt durch eine separate, schriftliche Annahmebestätigung (z. B. per E-Mail oder Post), nachdem der AN die Unterlagen und die Vollstreckbarkeit des Titels geprüft hat. Bis zur Annahmebestätigung durch den AN besteht kein Anspruch des AG auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen.
§ 3 Fernabsatzrechtliche Informationen
(1) Die Beschreibung unserer Dienstleistungen ergibt sich aus der Präsentation im Internet unter www.vollstreckung.de.
(2) Die Belehrungen über Ihr gesetzliches Widerrufsrecht als Verbraucher, Ausnahmen vom Widerrufsrecht, dessen vorzeitiges Erlöschen, das Widerrufsformular, die Folgen des Widerrufs, z. B. Wertersatz, sowie das Muster für die Widerrufserklärung finden Sie am Ende der Webseite unter dem Menüpunkt „Widerrufsbelehrung“.
(3) Ein außergerichtliches Beschwerdeverfahren, dem wir unterworfen sind, ist bei unserer zuständigen Aufsichtsbehörde (Angaben dazu im Impressum) möglich.
(4) Alle weiteren Informationen zu unserem Unternehmen, dem Leistungsumfang und der Abwicklung unserer Dienstleistungen ergeben sich aus den Darstellungen auf unserer Webseite www.vollstreckung.de.
§ 3 Das Vollstreckung.de-Kostenmodell (Verauslagung und bedingter Regressverzicht)
(1) Der AN verauslagt sämtliche für die Durchführung der Maßnahmen notwendigen Drittkosten (z. B. Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, EMA-Anfragen). Der AG ist nicht verpflichtet, Vorauszahlungen auf diese Kosten zu leisten.
(2) Die Parteien vereinbaren, dass die Forderungen des AN gegen den AG auf Erstattung der verauslagten Drittkosten und Zahlung der Vergütung (RVG analog) an Erfüllungsstatt (§ 364 Abs. 1 BGB) durch die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs (§ 788 ZPO) gegen den Schuldner beglichen gelten. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nur unter der aufschiebenden Bedingung ein, dass die Vollstreckungsmaßnahmen endgültig erfolglos bleiben und der Vertrag regulär beendet oder durch den AN gekündigt wird.
(3) Mit Eintritt der Bedingung gemäß Abs. 2 übernimmt der AN das volle Bonitätsrisiko der Kostenforderung gegen den Schuldner. Ein Regress gegen den AG ist in diesem Fall endgültig ausgeschlossen. Der AG trägt somit im Falle der Erfolglosigkeit (Misserfolg) kein Kostenrisiko, sofern keine Ausnahme gemäß § 9 (vorzeitige Kündigung) oder § 10 (Direktzahlungen) vorliegt.
§ 4 Mitwirkungspflichten des AG
(1) Der AG stellt dem AN alle für die Beitreibung notwendigen Unterlagen und Informationen, insbesondere die vollstreckbare Originalausfertigung des Titels, unverzüglich zur Verfügung. Der AN darf Originale bis zur vollständigen Auftragserledigung oder Kündigung einbehalten. Der Postversand erfolgt auf Risiko des AG.
(2) Der AG versichert, dass die Forderung besteht, nicht verjährt ist, keine Rechte Dritter entgegenstehen und keine Einwände des Schuldners bekannt sind.
(3) Während der Vertragslaufzeit ist es dem AG untersagt, eigenständig Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen, andere Dienstleister parallel zu beauftragen oder ohne Zustimmung des AN Vergleiche mit dem Schuldner zu schließen.
(4) Der AG trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten und ist für den rechtlichen Bestand der Forderungen verantwortlich.
§ 5 Ermessen des AN und Ausschluss des Weisungsrechts
(1) Da der AN das vollständige Kostenrisiko trägt, entscheidet er allein über Art, Umfang und Zeitpunkt aller Vollstreckungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Weisungsrecht des AG (insbesondere gem. § 665 BGB) hinsichtlich spezifischer, kostenverursachender Maßnahmen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Der AN ist berechtigt, Maßnahmen abzulehnen oder einzustellen, wenn diese nach seiner professionellen Einschätzung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, rechtlich unzulässig sind oder unwirtschaftlich erscheinen (z. B. bei bekannter Pfandlosigkeit oder Insolvenz des Schuldners).
§ 6 Vergütung im Erfolgsfall und Preisangaben
(1) Für die erfolgreiche Beitreibung erhält der AN eine Vergütung, die sich aus dem individuellen Vertrag ergibt. Diese besteht aus:
- a) Einer Erfolgsprovision in Höhe von dreißig Prozent [30 %] der beigetriebenen Hauptforderung und Zinsen.
- b) Einer Vergütung analog RVG. Für jede Zwangsvollstreckungshandlung entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Für Insolvenzanmeldungen fällt eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3320 VV RVG an. Hinzu kommen Auslagen, insbesondere eine Postentgeltpauschale in Höhe von 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20 € je Angelegenheit, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer und die verauslagten Zwangsvollstreckungskosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG).
(2) Preisangaben (PAngV):
- Ist der AG ein Unternehmer (B2B), versteht sich dieser Betrag zuzüglich [zzgl.] der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Ist der AG ein Verbraucher (B2C), versteht sich dieser Betrag inklusive [inkl.] der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 7 Verrechnung eingehender Zahlungen
(1) Zahlungen auf zum Einzug übergebene Forderungen werden, sofern rechtlich zulässig, unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind (AN oder AG), zunächst auf die verauslagten Drittkosten (§ 3 Abs. 1), danach auf die analog RVG entstandene Vergütung (§ 6 Abs. 1b), danach auf die Erfolgsprovision (§ 6 Abs. 1a) und erst anschließend auf die Hauptforderung und Zinsen verrechnet.
(2) Der Auftraggeber hat keinen Zinsanspruch gegen den AN für die Zeit zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Treuhandkonto bis zur Auszahlung.
(3) Der AN ist berechtigt, Gelder aus einer Akte mit Gebühren, Erfolgsprovisionen, Auslagen oder Honoraren aus anderen Akten desselben Auftraggebers zu verrechnen.
§ 8 Identitätsverifizierung und Geldwäschegesetz
(1) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der AN die vom Auftraggeber über sich angegebenen Daten, also Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort, zum Zweck der Identitätsverifizierung an die SCHUFA Holding AG übermittelt. Die an die SCHUFA übermittelten Daten werden allein aus Nachweisgründen der Tatsache der Identitätsprüfung im SCHUFA-Datenbestand gespeichert.
(2) Der AN ist berechtigt, zur Erfüllung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes (GwG) ein Identifikationsformular zuzusenden. Ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens besteht erst nach erfolgreicher Identifizierung des Vertragspartners.
§ 9 Folgen der vorzeitigen Kündigung durch den AG (Schadensersatz)
(1) Der Vertrag läuft unbefristet und ist beidseitig jederzeit fristlos kündbar. Bei Kündigung durch den AG entscheidet der AN über die Fortführung oder den Stopp laufender Maßnahmen.
(2) Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, den der AN zu vertreten hat (freie Kündigung), oder verlangt der AG die vorzeitige Herausgabe des Original-Titels, verpflichtet sich der AG zur unverzüglichen Zahlung von Schadensersatz an den AN.
(3) Der Schadensersatz bemisst sich in voller Höhe nach:
- a) Den vom AN bis zum Zeitpunkt der Kündigung verauslagten Drittkosten.
- b) Der bis dahin entstandenen analogen RVG-Vergütung.
- c) Einem pauschalierten entgangenen Gewinn (entgangene Honorare) für die Vollstreckungsmaßnahmen, die der AN bei regulärer Vertragsfortführung hätte durchführen können, in Höhe der hierfür anfallenden RVG-analogen Gebühren.
Dem AG bleibt der Nachweis eines geringeren, dem AN der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 10 Direktzahlungen und Vergleiche
(1) Direktzahlungen des Schuldners an den AG nach Auftragserteilung sowie Vergleiche, die der AG ohne Einbindung des AN schließt, gelten als vollständig erfolgreiche Beitreibung durch den AN.
(2) In diesen Fällen entfällt der bedingte Regressverzicht gemäß § 3. Der AN ist berechtigt, dem AG die verauslagten Drittkosten und die analog RVG entstandene Vergütung sowie die Erfolgsprovision direkt in Rechnung zu stellen. Diese ist sofort fällig.
§ 11 Zurückbehaltungsrecht
(1) Der AN macht ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht am Original-Vollstreckungstitel sowie an allen erwirkten Beschlüssen geltend.
(2) Der AN ist erst zur Herausgabe des Original-Titels an den AG verpflichtet, wenn sämtliche Forderungen des AN (verauslagte Kosten, Vergütung, Schadensersatz gemäß §§ 9, 10) vom AG vollständig beglichen wurden. Nach vollständiger Bezahlung wird der AN den Kostenerstattungsanspruch formal an den AG rückabtreten.
§ 12 Langzeitüberwachung
(1) Sollten Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig erfolglos bleiben, nimmt der AN die Forderung automatisch und ohne gesonderte Beauftragung in die professionelle Langzeitüberwachung auf. Auch in dieser Phase gelten die Bestimmungen zur Kostenneutralität gemäß § 3 fort.
§ 13 Haftung
(1) Der AN haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 nicht greift, haftet der AN nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
§ 14 Datenschutz und Fernabsatzrecht
(1) Der AN speichert und übermittelt personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags unter Beachtung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(2) Informationen zu unserem Fernabsatzgeschäft, dem Widerrufsrecht für Verbraucher und der Widerrufsbelehrung finden Sie unter dem Menüpunkt „Widerrufsbelehrung“ auf Vollstreckung.de.
§ 15 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Von dieser Rechtswahl ausgenommen sind die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
(3) Für alle wechselseitigen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten der Vertragspartner wird das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt und der Sitz in Deutschland liegt.
Liegt der Sitz des Auftraggebers in einem anderen Land als Deutschland, wird als Gerichtsstand der Vertragsparteien das Amts- bzw. Landgericht am Sitz der evocate vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
(4) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.