Vollstreckung - Fragen und Antworten

Hier finden Sie kompakte Antworten auf häufige Fragen rund um das Vollstreckung.

Vollstreckung Fragen und Antworten verständlich erklärt

Grundlagen & Voraussetzungen

Was ist eine Zwangsvollstreckung?

Das staatliche Verfahren, um eine fällige Geldforderung oder einen Herausgabeanspruch zwangsweise (mit Hilfe von Gerichtsvollziehern oder Vollstreckungsgerichte) durchzusetzen. Wobei sich die Dienstleistung von Vollstreckung.de auf die Einziehung von Geldforderungen beschränkt.

Es gilt die Faustregel: Titel, Klausel, Zustellung. Der Gläubiger benötigt z. B. ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid. Das bedeutet, um die Zwangsvollstreckung durchführen zu können, muss man zunächst einen Titel (Vollstreckungsbescheid, Urteil, Notarurkunde, Anwaltsvergleich …) besitzen.

Als Nächstes benötigt man die Klausel. Das heißt, dass das ausstellende Gericht oder der Notar den Titel für vollstreckbar erklären muss. Als letzten Punkt muss diese vollstreckbare Urkunde – also der Titel inklusive Klausel – dem Schuldner zugestellt werden. Wenn diese drei Punkte erfüllt sind, kann der Gläubiger oder können wir als Prozessbevollmächtigte des Gläubigers die Zwangsvollstreckung einleiten.

Ein Vollstreckungstitel ist das offizielle Dokument (Urteil, Beschluss, Notarurkunde, Anwaltsvergleich), aus dem hervorgeht: Wer will was von wem woraus? Das bedeutet, dass das Dokument einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben muss. Es muss also unmissverständlich aus der Urkunde hervorgehen, welchen Anspruch der Gläubiger gegen den Schuldner hat

Grundsätzlich führt der Gerichtsvollzieher den Auftrag so aus, wie der Gläubiger oder dessen Prozessbevollmächtigte ihn beauftragt haben, sofern sich der Auftrag innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens befindet. In den meisten Fällen kündigt er sich kurz vorher schriftlich beim Schuldner an, es sei denn, es besteht die Gefahr, dass Vermögen beiseitegeschafft wird, oder der Auftrag oder andere Umstände verbieten dies.

Kontopfändung & P-Konto

Wie funktioniert eine Kontopfändung?

Bei der Kontopfändung gibt es mehrere Zuständigkeiten: Für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) ist das Vollstreckungsgericht zuständig, während für die Zustellung des PfÜB der Gerichtsvollzieher zuständig ist.

Sobald der PfÜB bei der Bank zugestellt wurde, sperrt die Bank das Konto sofort für Auszahlungen an den Schuldner und gibt gegenüber dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung ab. Von der Sperre nicht betroffen sind unpfändbare Beträge auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Pfändbare Beträge kehrt die Bank an den Gläubiger aus.

Ein P-Konto ist ein Konto, das dem Schuldner seine Lebensgrundlage erhält, indem es den Grundfreibetrag vor einer Pfändung schützt und diesen für den Schuldner verfügbar lässt. Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Schuldners, wie dem Familienstand und der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Das P-Konto kann jederzeit vom Schuldner in Anspruch genommen werden – auch wenn bereits eine Pfändung ausgesprochen wurde. Wichtig zu wissen: Jeder Schuldner darf nur ein einziges P-Konto besitzen.

Die pfändbare Summe richtet sich nach der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO). Grundsätzlich gilt die Faustformel: Wer viel verdient, hat höhere pfändbare Beträge. Allerdings reduzieren sich diese je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Zudem ist die Pfändungshöhe davon abhängig, welche Berechnungsmethode der Arbeitgeber anwendet. Deshalb ist die Drittschuldnererklärung des Arbeitgebers stets sehr sorgfältig zu prüfen.

Sachpfändung

Was darf der Gerichtsvollzieher in der Wohnung mitnehmen?

Grundsätzlich darf alles gepfändet werden, was verwertbar ist und die Kosten der Maßnahme abdeckt. So ist beispielsweise ein Kugelschreiber theoretisch pfändbar, sofern er nicht zur Berufsausübung benötigt wird oder keinen besonderen persönlichen Wert (wie z. B. ein Erbstück) hat. Wenn allerdings ein geringerer Erlös aus der Pfändung zu erwarten ist, als die Maßnahme selbst kostet, darf nicht gepfändet werden (Verbot der Nutzlospfändung).

Da das Feld der Sachpfändung recht kompliziert ist, kann vereinfacht gesagt werden: Pfändbar sind vor allem Luxusgegenstände. Alles, was nicht zu einer bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung gehört, unterliegt der Pfändung.

Damit die Wohnung gewaltsam geöffnet werden kann, benötigt der Gerichtsvollzieher einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ist das Vollstreckungsgericht zuständig, für den Vollzug der Gerichtsvollzieher. Damit das Vollstreckungsgericht den Durchsuchungsbeschluss erlässt, müssen die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.

Der wesentliche Sinn einer Austauschpfändung ist es, einen an sich unpfändbaren beweglichen Gegenstand in ein pfändbares Objekt „umzuwandeln“. So ist beispielsweise ein PKW, den der Schuldner benötigt, um zur Arbeit zu kommen, grundsätzlich unpfändbar. Es ist jedoch möglich, dieses Fahrzeug gegen ein anderes Fahrzeug, das den gleichen Zweck erfüllt, aber einen geringeren Wert hat, auszutauschen, sofern das Originalobjekt einen besonders hohen Wert besitzt. Die Austauschpfändung kann für den Gläubiger jedoch erhebliche finanzielle Risiken mit sich bringen.

Der Schuldner muss ein umfassendes und vollständiges Verzeichnis über sein gesamtes Vermögen erstellen und dessen Richtigkeit an Eides statt versichern. Das Vermögensverzeichnis wird dem Gläubiger zur Verfügung gestellt. Dieser kann die daraus gewonnenen Erkenntnisse nutzen, um die darin aufgeführten Vermögenswerte gezielt zu pfänden.

Wenn der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, kann der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe beantragen und anschließend den Gerichtsvollzieher beauftragen, den Schuldner zu verhaften. Der Schuldner kommt dann so lange in Erzwingungshaft (maximal sechs Monate), bis er die Vermögensauskunft abgibt.

Die Kosten des Gerichtsvollziehers sind abhängig von den Aufträgen, die der Gerichtsvollzieher erhält und leistet. Sie sind gesetzlich im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) geregelt. Die Gebühren trägt am Ende der Schuldner; sie werden auf die ursprüngliche Forderung aufgeschlagen.

Bei ausbleibendem Erfolg müssen die Kosten zunächst vom Gläubiger vorgestreckt werden. Wenn der Gläubiger Vollstreckung.de beauftragt, streckt Vollstreckung.de sämtliche Vollstreckungskosten für den Gläubiger vor, sodass dieser keine Vorauszahlungen leisten muss.